AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines
Für sämtliche Leistungen (Betreuung des Kunden, Konzeption, Organisation und Planung von Veranstaltungen und der Vermittlung von Leistungen Dritter) zwischen dem Kunden und Münster Klassik (Agentur) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Leistungen (kompletter Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.
3. Event-Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht - aufgrund dieser Abweichungen - dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Die Agentur ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern und anderen Dritten.
4. Event-Leistungen und Honorar
Soweit nicht anders vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % des Entgeltanspruchs vorab zu fordern.
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Vermittlungsarbeit für Künstler wird mit 20 % von der Netto-Gage vergütet.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen, Texte etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
6. Kündigung
Die Auftraggeber haben grundsätzlich das Recht, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung:
bis zu 3 Monaten vor dem Veranstaltungstermin = 50 % des vereinbarten Honorars
bis zu 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin = 70 % des vereinbarten Honorars
ab 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin = 100 % des vereinbarten Honorars
Dies bezieht sich insbesondere auch auf bereits geleistete Anzahlungen für gebuchte Künstler, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei der Agentur unter Vertrag stehen. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
7. Haftung
Die Agentur verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Haftung von der Agentur richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.
8. Zahlung
Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten als vereinbart. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat Reklamationen unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur) schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf das vereinbarte Honorar beschränkt.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistungen oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
10. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird der Sitz der Betriebsstätte der Agentur vereinbart.
12. Nebenabreden / Schriftform
Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Sollte eine oder mehrere in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Kunden nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Agentur abgetreten werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
Beispiel AGB woanders
Geltungsbereich:
HZDJ.de vertreten durch JH-Events, Kulmbach vermittelt DJs, Künstler und Musiker für Veranstaltungen und führt Aufträge zu nachfolgenden Bedingungen durch. Ein Vertragsverhältnis entsteht zwischen dem Veranstalter, nachfolgend AG (Auftraggeber) genannt und dem jeweiligen DJ, Künstler oder Musiker nachfolgend AN (Auftragnehmer) genannt.
Auftrittsbedingungen:
Bei Veranstaltungen im Freien (Open Air, Hoffest, etc.) ist eine geeignete, funktionelle und ausreichend gesicherte Überdachung für AN und Technik in der Größe von mindestens 3m x 3m seitens des AG zu stellen. Bei Temperaturen von unter 18 Grad Celsius ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebsmittel vom AG bereit zu stellen. Im Innenbereich ist ebenso für ein angemessenes Klima zu sorgen. Wird eine Bühne gestellt, muss diese stabil und sicher stehen. Andernfalls kann der Auftritt verweigert werden, wobei die Gagenforderung des AN unberührt bleibt. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung von Pyrotechnik oder Wasser-Show-Technik ein ausreichender Sicherheitsabstand zum AN und seiner Technik eingehalten wird. Sollte dies von AG nicht beachtet werden, haftet er vollumfänglich für entstehende Schäden. Werden diese Punkte nicht berücksichtigt kann der Auftritt abgesagt bzw. abgebrochen werden. Die Forderung der vereinbarten Gage (brutto) bleibt hierbei bestehen.
Vertragsrücktritt:
Bei schwerer Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt sind beide Partner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu zählen auch z.B. pandemiebedingt nicht durchführbare Veranstaltungen. Als „nicht durchführbar“ definieren wir Veranstaltungen, die insgesamt weniger als 50 Personen / Gäste haben dürfen, bei denen Mund-/Naseschutz nicht nur am Platz getragen werden muss oder solche, die Tanz (auch mit Einschränkungen) nicht erlauben. Dabei entfallen die Leistungspflicht des AN, sowie die Vergütungspflicht des AG. Diese außerordentlichen Kündigungsgründe sind dem anderen Partner bei Bekanntwerden sofort mitzuteilen. Der AN ist in diesem Fall berechtigt, einen Ersatz zu verpflichten. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen die Gage und die Leistungspflicht des AN. Des Weiteren gilt ein Rücktrittsrecht des AN bei Buchungen für Medien-, Tournee- und Auslandsauftritte. Der AN ist auch in diesem Fall berechtigt ein Ersatz zu verpflichten. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen die Gage und die Leistungspflicht des AN.
Vertragsänderung, Gültigkeit der Verträge, Vertragskündigung:
Verträge können nicht geändert werden, jedoch können sie in beiderseitigem Einverständnis neu abgeschlossen werden. Verträge per Fax, E-Mail oder Internetbuchung werden von den Vertragspartnern grundsätzlich als bindend anerkannt, auch ohne Unterschrift. Eine Kündigung (Widerruf) des Vertrages nach Willenserklärung beider Partner ist nicht möglich, da es sich hier um Verträge zur Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen handelt, die nach Kundenwünschen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die wegen ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Ebenso sind Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der in der Fernabsatzrichtlinie der EU verankerten Widerrufsfrist von 7 Werktagen begonnen wurde, ausgenommen. Für eine Vertragskündigung / Stornierung berechnen wir folgende Stornokosten in Prozent vom vereinbarten Auftragsvolumen: Storno mehr als fünf Monate vor Veranstaltung: 25%; Storno zwischen fünf und drei Monaten vor Veranstaltung: 50%; weniger als drei Monate vor Veranstaltung: 75%
Vertragsstrafe:
Entfällt die Leistung durch Verschulden und in seiner Risikosphäre liegenden, beeinflussbaren Grund von einem der Vertragspartner, so ist die vereinbarte Gage als Vertragsstrafe an den anderen Partner zu zahlen.
Weisungsbefugnis des Auftraggebers:
Dem AN ist eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und keine künstlerischen oder technischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke). Ein mit dem AG oder seinen Beauftragten erarbeiteter Musikwunschbogen gilt als Richtschnur für die Veranstaltung.
Fälligkeit der Zahlung:
Bei vereinbarter Barzahlung ist die Gage spätestens nach dem Soundcheck in voller Höhe fällig, und ist an den AN oder eine beauftragten Person in bar auszuzahlen. Im Einzelfall kann eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart werden. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der AG in Verzug, werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges des AG werden überdies sämtliche Zahlungsansprüche gegen ihn sofort fällig. Forderungen des AG gegen den AN können nicht abgetreten werden. Dem AG steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt (vertraglich) sind. Beauftragte Personen sind zum Inkasso berechtigt.
Haftung des Auftraggebers:
Der AG übernimmt die Haftung für die Sicherheit des AN, sowie für das vom AN oder beauftragten Unternehmen in den Veranstaltungsort eingebrachte Equipment.
Behördliche Bestimmungen:
Der AG versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder andere Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstaltung wird durch den AG ordnungsgemäß bei allen notwendigen Institutionen wie z.B. Ordnungsamt, GEMA, Polizei etc. angemeldet. Daraus resultierende Kosten trägt der AG.
Versorgung:
Catering (Speisen und alkoholfreie Getränke) ist dem AN im üblichen Rahmen kostenfrei bereitzustellen.
Datenschutzerklärung:
Die übermittelten personenbezogenen Daten werden nach den gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte:
Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten zulässig. Für diesen Fall ist Kulmbach der Gerichtsstand. Ansonsten sind die in den §§ 20 ff. ZPO aufgeführten Regelungen zutreffend.
Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung, bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die -soweit möglich- dem am nächsten kommt, was HZDJ.de (vertreten durch JH-Events) gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.